§ 7 BRKG
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bundesrecht
§ 7 BRKG – Übernachtungsgeld
(1) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
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1.für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
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2.bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
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3.bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
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4.in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung auf Grund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.