Altersteilzeitgesetz
§ 14 AltTZG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.
entgegen § 11 Abs. 1 oder als Arbeitgeber entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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2.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
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3.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt oder
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4.
entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Absatz 1 Nummern 2 bis 4 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1842).
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(4) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesagentur. 2 § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(5) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesagentur; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Absatz 5 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).