§ 11 AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
Titel: Altersteilzeitgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AltTZG
Gliederungs-Nr.: 810-36
Normtyp: Gesetz

§ 11 AltTZG – Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers

(1) 1Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 2Werden im Fall des § 9 die Leistungen von der Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien erbracht, hat der Arbeitnehmer Änderungen nach Satz 1 diesen gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Der Arbeitnehmer hat der Bundesagentur die dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. 1.

    Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder

  2. 2.

    der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.

2Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. 3Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).