§ 92 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → I. – Allgemeines
§ 92 AO – Beweismittel
1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere
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1.
Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
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2.
Sachverständige zuziehen,
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3.
Urkunden und Akten beiziehen,
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4.
den Augenschein einnehmen.