§ 7 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 7 AO – Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
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1.
Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
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2.
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
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3.
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Zu § 7: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).