§ 395 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 395 AO – Akteneinsicht der Finanzbehörde
1Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. 2Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.