§ 365 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 365 AO – Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) 1Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn

  1. 1.

    ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder

  2. 2.

    ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.