§ 350 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 350 AO – Beschwer

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.