§ 339 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 339 AO – Pfändungsgebühr

(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die Gebühr entsteht:

  1. 1.

    sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

  2. 2.

    mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.

(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.

(4) 1Die Gebühr wird auch erhoben, wenn

  1. 1.

    die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

  2. 2.

    auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

  3. 3.

    ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder

  4. 4.

    die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

2Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben.

Zu § 339: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417), 7. 5. 2021 (BGBl I S. 850) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).