§ 330 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 330 AO – Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.