§ 32 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 AO – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
-
1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
-
2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
-
3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.