§ 296 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 296 AO – Verwertung
(1) 1Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. 2Eine öffentliche Versteigerung ist
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1.
die Versteigerung vor Ort oder
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2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
3Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. 4§ 292 gilt entsprechend.
(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
Zu § 296: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2474).