§ 277 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 277 AO – Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.