§ 277 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 277 AO – Vollstreckung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.