§ 265 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 265 AO – Vollstreckung gegen Erben
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.