§ 256 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 256 AO – Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.