§ 252 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 252 AO – Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.