§ 242 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 242 AO – Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

1Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. 2Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. 3Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.