§ 213 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen
§ 213 AO – Besondere Aufsichtsmaßnahmen
1Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskräftig bestraft worden sind, dürfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. 2Insbesondere dürfen zusätzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von Räumen, Behältnissen und Geräten sowie ähnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.