§ 205 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 205 AO – Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
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1.
den ihr zu Grunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
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2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
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3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.