§ 203a AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 203a AO – Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
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1.
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
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2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Zu § 203a: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).