§ 187 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung
§ 187 AO – Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.