§ 175a AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → III. – Bestandskraft
§ 175a AO – Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.
Zu § 175a: Geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259).