§ 173a AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
1. Unterabschnitt – Steuerfestsetzung → III. – Bestandskraft
§ 173a AO – Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Zu § 173a: Eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).