Abgabenordnung (AO)
Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 143 AO – Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
(2) 1Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. 2Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
(3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
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1.
den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,
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2.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,
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3.
die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
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4.
den Preis der Ware,
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5.
einen Hinweis auf den Beleg.