§ 117d AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze → 5. Unterabschnitt – Rechts- und Amtshilfe
§ 117d AO – Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
1Informationen, die im Zuge der zwischenstaatlichen Amts- und Rechtshilfe verarbeitet werden, dürfen statistisch pseudonymisiert oder anonymisiert aufbereitet werden. 2Diese statistischen Daten dürfen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zu § 117d: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).