Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt
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Schneeräumung ist auch dann im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn die Straße vor dem Grundstück gefegt wird, sind sich BFH und Finanzverwaltung einig.
Eigentlich werden von § 35a EStG nur solche haushaltsnahen Dienstleistungen gefördert, die im Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.
Davon gibt es aber Ausnahmen: Der BFH hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sein können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20%, jedoch maximal 4.000 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20%, in diesem Fall jedoch nur mit maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.
Im konkreten Fall hatten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks beauftragt und 142,80 Euro dafür gezahlt. In ihrer Steuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend.
Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerermäßigung jedoch ab mit der Begründung, die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts erbracht worden. Soweit Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).
Der Haushalt endet nicht an der Grundstücksgrenze
Dem widersprach der BFH. Die Richter erklärten, der Begriff im Haushalt sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.
Dienstleistung für den Haushalt
Nach diesem Urteil genügt es also, wenn eine Dienstleistung für den Haushalt und zu dessen Nutzen erbracht wird. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung inzwischen angeschlossen.
Voraussetzung bleibt aber trotzdem, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Bei einem Eigentümer oder Mieter, der zur Schneeräumung auf dem (öffentlichen) Gehweg bzw. der Straße verpflichtet ist, ist dies der Fall.
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(MB)