Die Behinderten-Pauschbeträge werden endlich erhöht!
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge – die erste Erhöhung seit 1975!

Die Behinderten-Pauschbeträge werden endlich erhöht!

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Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge – die erste Erhöhung seit 1975!

Die Änderungen durch das »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« auf einen Blick:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,

  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50,

  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums »hilflos« bei der zu pflegenden Person und

  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

zum Gesetzestext »Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen« (PDF) 

Die Regelungen ab 2021 im Detail:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge: Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. »Verrichtungen des täglichen Lebens«, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags wird weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig sein (siehe unten).

  • Anhebung es erhöhten Behinderten-Pauschbetrags: Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten, wird auf 7.400 Euro angehoben (Merkzeichen »H« im Schwerbehindertenausweis oder festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags: Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«; 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«. Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten; den Steuerpflichtigen wird der aufwändige Einzelnachweis erspart.

  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB < 50: Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch könnten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag: Darüber hinaus werden mit Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werden zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Gegenüberstellung: Behinderten-Pauschbeträge bis 2020 und ab 2021

Pauschbeträge VZ 2020

Pauschbeträge ab VZ 2021

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

Grad der Behinderung

Pauschbetrag

20

384 Euro

25 und 30

310 Euro

30

620 Euro

35 und 40

430 Euro

40

860 Euro

45 und 50

570 Euro

50

1.140 Euro

55 und 60

720 Euro

60

1.440 Euro

65 und 70

890 Euro

70

1.780 Euro

75 und 80

1.060 Euro

80

2.120 Euro

85 und 90

1.230 Euro

90

2.460 Euro

95 und 100

1.420 Euro  

100

2.840 Euro  

 

Hintergrund: Welche Steuervorteile gibt es für behinderte Menschen?

Behinderter Mensch haben im Vergleich zu einem gesunden Menschen oft höhere Kosten. Deshalb dürfen sie ihre behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen.

Hierbei wird unterschieden zwischen typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten:

  • Die atypischen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt.

  • Soweit es sich um typische behinderungsbedingte Kosten handelt, bekommen Sie dafür grundsätzlich den sog. Behinderten-Pauschbetrag. Durch diesen sind solche Kosten abgegolten.

Sind die typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, kann auf den Pauschbetrag verzichtet werden und neben den atypischen auch die typischen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Für die steuerliche Entlastung gibt es also zwei Möglichkeiten:

1. Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch

Dann sind mit diesem Pauschbetrag die »typischen« behinderungsbedingten Kosten abgegolten. Das sind Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für den erhöhten Wäschebedarf.

Zusätzlich machen Sie die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen »atypischen« behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt, müssen aber nachgewiesen werden. Außerdem werden sie um einen bestimmten Betrag gekürzt. In Höhe dieser sog. zumutbaren Belastung mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, dass Sie die Kosten ohne die Unterstützung durch die Allgemeinheit tragen.

2. Sie verzichten auf den Behinderten-Pauschbetrag

Stattdessen weisen Sie alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten nach und berücksichtigen sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.

Dies kann sich dann lohnen, wenn die tatsächlich angefallenen typischen behinderungsbedingten Kosten über dem Pauschbetrag liegen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass dann Ihre gesamten abzugsfähigen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt werden.

Unabhängig davon, welche Variante Sie letztlich wählen: Sammeln Sie während des Jahres bitte alle Belege. Denn erst am Jahresende können Sie berechnen, ob es besser ist, für die typischen behinderungsbedingten Kosten den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen oder auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend zu machen. Vor allem wenn Heimkosten ins Spiel kommen, ist der Pauschbetrag schnell überschritten.

Wer bekommt den Behinderten-Pauschbetrag und in welcher Höhe?

Viele Aufwendungen, die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängen, lassen sich nur schwer oder gar nicht belegen. Deshalb werden diese Kosten grundsätzlich mithilfe des Behinderten-Pauschbetrages pauschal steuermindernd berücksichtigt. Beantragt wird der Pauschbetrag auf der Seite 3 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung.

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Sie allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Mit dem Pauschbetrag werden nur die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten.

Insbesondere folgende Aufwendungen können Sie zusätzlich geltend machen:

  • Operationskosten

  • Kosten für Heilbehandlungen

  • Arznei- und Arztkosten

  • Heilkuren

  • Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses

  • Fahrtkosten bei Schwerbehinderung (H 33b »Neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen zu berücksichtigende Aufwendungen« EStH).

Normaler und erhöhter Behinderten-Pauschbetrag

  • Es gibt den »normalen« Behinderten-Pauschbetrag für minder- bzw. schwerbehinderte Menschen, der je nach Grad der Behinderung (GdB) eine unterschiedliche Höhe hat.

  • Und es gibt den »erhöhten« Behinderten-Pauschbetrag, der unabhängig vom GdB nur Hilflosen und Blinden zusteht. Der GdB wird in Zehner-Graden festgestellt.

Der »erhöhte« Behinderten-Pauschbetrag für Hilflose und Blinde beträgt unabhängig vom GdB ab 2021 7.400 Euro, bis Ende 2020 3.700 Euro.

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(MB)

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