Wenn das Finanzgericht entgegen dem klaren Inhalt der Akten entscheidet...
Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen. Was ist die Folge?

Wenn das Finanzgericht entgegen dem klaren Inhalt der Akten entscheidet...

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Ein Finanzgericht entscheidet unter Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf in den Akten befindliche Unterlagen stützt, diese Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen aber nicht stützen. Was ist die Folge?

Mit dieser Begründung wurde das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2018 (Az. 12 K 12028/16) aufgehoben. Das Finanzgericht muss sich nun erneut mit der Sache beschäftigen.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung gestützt, die im strafrechtlichen Ermittlungsbericht und im Bericht über die steuerlichen Feststellungen der Steuerfahndung (jeweils vom ...2015) sowie in einem Vermerk der zuständigen Steuerfahndungsstelle vom …2015 wiedergegeben sind und Bestandteile der sog. Hinweisakte des Finanzamts waren.

Das Finanzgericht hatte bei seiner Entscheidung den klaren Inhalt der Akten missachtet, da die in Bezug genommenen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung keine konkreten Feststellungen dazu enthalten hatten, in welcher Weise dem Kläger in den Streitjahren 2003 bis 2009 nicht erklärte Mehrhonorare aus seiner freiberuflichen Tätigkeit in der vom Finanzgericht angenommenen Höhe zugeflossen sind.

Urteil wird aufgehoben und muss neu verhandelt werden

Wegen des vom Kläger (sinngemäß) gerügten Verstoßes des Finanzgerichts gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, entschied der BFH (BFH-Beschluss vom 5.6.2020, Az. VIII B 38/19).

(MB)

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