Honorare
Honorare gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dem Honorar eine Leistung zu Grunde liegt, die mit einem Dienstverhältnis im Zusammenhang steht.
Beispiel:
Die Leistung, für die das Honorar gezahlt wurde, gehört zu den Dienstaufgaben des Arbeitnehmers. So hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 20.12.2000 entschieden, dass ein Beraterhonorar, das ein Angestellter für Beratungsarbeiten über den Verkauf des Betriebes erhalten hat, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Entscheidungserheblich war die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stand, für das er beratend tätig wurde.
Ein Honorar, das für Leistungen gezahlt wird, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erbringen sind, gehört zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 20.12.2000, XI R 32/00
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