Umzug wegen der Arbeit: Das können Sie steuerlich absetzen
Viel Glück im neuen Zuhause!

Umzug wegen der Arbeit: Das können Sie steuerlich absetzen

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Wenn Sie am Wochenende nicht nach Hause fahren, sondern Ihren Lebensmittelpunkt komplett an den Arbeitsort verlagern, dann können Sie zum Beispiel keine Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Der Umzug selbst führt aber trotzdem zu Werbungskosten. Voraussetzung: Sie ziehen aus beruflichen und nicht aus privaten Gründen um.

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn

  • Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln, versetzt werden oder erstmals eine Stelle antreten,

  • sich Ihre Fahrzeit zur Arbeit erheblich verkürzt (um mindestens eine Stunde pro Tag, also 30 Minuten pro Strecke),

  • Sie Ihren Arbeitsplatz durch den Umzug leichter erreichen können,

  • der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder

  • Sie eine doppelte Haushaltsführung beginnen oder beenden.

War Ihr Umzug beruflich veranlasst, können Sie folgende Aufwendungen steuerlich geltend machen:

  • Kosten für den Transport des Umzugsguts,

  • Reisekosten,

  • doppelte Mietzahlungen,

  • Maklergebühren,

  • Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen,

  • sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder für Möbelpacker, Renovierungskosten).

Die Einteilung der Umzugskosten in unterschiedliche Schubladen hat seinen Grund: Denn nur für die Aufwendungen bei den sonstigen Umzugskosten brauchen Sie keine Einzelnachweise, sondern machen stattdessen Pauschalen geltend. Die anderen Kosten müssen Sie dagegen immer im Einzelnen nachweisen. Es gilt aber auch: Wenn Ihre sonstigen Umzugskosten höher sind als die Umzugskostenpauschale, können Sie die höheren – nachgewiesenen – Kosten bei den Werbungskosten angeben. Sie brauchen dann nicht die niedrigere Pauschale zu nehmen. Die Höhe der Pauschale richtet sich seit dem 01.06.2020 nicht mehr nach dem Familienstand, sondern nur noch nach dem Berechtigten. Das ist derjenige, der aus beruflichen Gründen umzieht. Die »Pauschale für andere Personen« gibt es für Ehepartner, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder und alle anderen Personen, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben.

Höhe der Umzugskostenpauschale:

Umzug ab

Umzugskostenpauschale für Berechtigte

Umzugskostenpauschale für jede andere Person

1.6.2020

860 €

573 €

1.4.2021

870 €

580 €

1.4.2022

886 €

590 €

Falls Sie Kinder haben, die wegen Ihres beruflich bedingten Umzugs die Schule wechseln müssen und deswegen Nachhilfeunterricht brauchen, dann können Sie die Kosten für die Nachhilfe bis zu einem gewissen Höchstbetrag auch als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben. So erkennt das Finanzamt bei einem beruflich bedingten Umzug Kosten für Nachhilfe in folgender Höhe an:

  • bei Umzügen mit Schulwechsel ab dem 01.04.2021 maximal 1.160 € 

  • bei Umzügen mit Schulwechsel ab dem 01.04.2022 maximal 1.181 €. 

Wenn Sie an zwei Orten leben – Doppelte Haushaltsführung

Wenn Ihr Arbeitsplatz so weit von zu Hause entfernt liegt, dass eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist und Sie sich deshalb am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmieten, dann geht das ganz schön ins Geld. Zum Glück senken die Kosten einer doppelten Haushaltsführung wenigstens die Steuerlast – Werbungskosten heißt das Zauberwort.

Abziehbare Werbungskosten bei einer doppelten Haushaltsführung sind:

  • Fahrtkosten für Familienheimfahrten: Zum Beispiel wöchentliche Heimfahrten zur Familie, Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz, Telefonkosten statt Heimfahrt, Besuch von Partner und Familie am Beschäftigungsort usw.

  • Verpflegungskosten: In den ersten drei Monaten nach dem Bezug der Zweitwohnung können Pauschalbeträge als Verpflegungskosten abgesetzt werden. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Abwesenheitszeit von der Hauptwohnung.

  • Kosten für die Zweitwohnung: Miete, Maklerprovision, Zweitwohnungsteuer, Einrichtungsgegenstände, GEZ, Übernachtung im Hotel usw.

  • Umzugskosten: Spedition oder Umzugsunternehmen, Leihwagen, Umzugskartons, Umzugshelfer, Packdecken, Reisekosten bei Wohnungsbesichtigungen usw.

Privat veranlasster Umzug – Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Sogar mit einem privat veranlassten Umzug lassen sich noch Steuern sparen – bzw. bekommen Sie einen Teil der Kosten zurück. Während zum Beispiel Werbungskosten, die sie in der Steuererklärung eintragen, vom Einkommen abgezogen werden und dann auf entsprechend weniger Geld Steuern fällig werden, bekommen Sie bei privat veranlassten Umzügen direkt einen Teil der Steuern zurück. Am zu versteuernden Einkommen dagegen ändert sich nichts.

Steuern sparen mit einem privaten Umzug funktioniert allerdings nur dann, wenn Sie eine Spedition oder ein Umzugsunternehmen beauftragt haben. Dann gehören die Kosten nämlich zu den sogenannten »haushaltsnahen Dienstleistungen«.

Sie brauchen jedoch eine ordentliche Rechnung des Umzugsunternehmens oder der Spedition und müssen das Geld überwiesen haben – Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.

Vom eingetragenen Betrag bekommen Sie 20 % zurück, maximal jedoch 4.000 €.

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