Termin beim Finanzgericht geschwänzt: hohes Ordnungsgeld möglich
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Hat das Finanzgericht das persönliche Erscheinen zu einem Erörterungstermin angeordnet, zu dem der Kläger schuldhaft nicht erscheint, kann gegen ihn auch bei einem Streitwert von 200 Euro ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt werden.
Das geht aus einem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor.
Der Kläger hatte keine Umsatzsteuererklärung abgegeben und sollte deswegen 200 Euro Zwangsgeld bezahlen. Er klagte gegen die Festsetzung des Ordnungsgelds, begründete die Klage jedoch nicht – trotz einer entsprechenden Erinnerung durch das Gericht. Dieses setzte für den 12.10.2020 einen Erörterungstermin in der Sache fest und ordnete das persönliche Erscheinen des Klägers an.
Der Erörterungstermin wurde nach einem Anruf des Klägers aufgehoben, in dem er das Gericht über angebliche Gespräche mit dem Finanzamt informierte und zusagte, später zum Verfahren Stellung zu nehmen.
Nachdem diese Zusage nicht eingehalten wurde und der Kläger auf eine erneute Anfrage des Gerichts nicht reagierte, terminierte dieses einen weiteren Erörterungstermin für den 4.12.2020 und drohte ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro an.
Kurzfristige Absage mit schwammiger Begründung geht nicht
Eine halbe Stunde vor dem Termin ging eine E-Mail des Klägers beim Finanzgericht ein. In dieser Mail erklärte er, dass er die Androhung eines Zwangsgeldes durch das Finanzamt nicht erhalten habe. Daher sei die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Finanzamts rechtswidrig; der Erörterungstermin habe sich daher erledigt.
Das Gericht antwortete dem Kläger umgehend mit einer E-Mail, in der es dem Kläger mitteilte, dass sich der Erörterungstermin nicht erledigt habe, eine Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig und ein Ordnungsgeld angedroht worden sei.
Zu dem Erörterungstermin erschien der Kläger nicht, schickte kurz danach eine weitere E-Mail, in der er unter Berufung auf die Corona-Lage mitteilte, am Termin »aus gesundheitlichen Gründen« nicht teilnehmen zu können.
Das FG Baden-Württemberg setzte daraufhin gegen den Kläger nach § 80 Abs. 1 Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Ordnungsgeld von 500 Euro fest, weil er trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin am 4.12.2020 schuldhaft nicht erschienen war.
Im Einzelnen warf das Gericht ihm vor:
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Der Kläger war seiner Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts nicht nachgekommen.
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Der Kläger hat keine Entschuldigungsgründe dargetan, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten.
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Soweit in dem Vorbringen des Klägers ein Antrag auf Terminverlegung zu sehen sein sollte, war diesem nicht stattzugeben, da der Kläger nicht verhindert gewesen ist.
Verhältnismäßigkeit des Ordnungsgeldes
Zur Höhe des Ordnungsgeldes, das die des Zwangsgeldes deutlich übersteigt, erklärte das FG Baden-Württemberg:
Das Ordnungsgeld i. H. von 500 Euro ist nicht unverhältnismäßig. Der Streitwert der Klage hatte zwar nur 200 Euro betragen – in Verfahren vor Finanzgerichten wird aber immer von einem Streitwert von mindestens 1.500 Euro ausgegangen.
Zudem musste berücksichtigt werden, dass das Zwangsgeld Mittel zur Durchsetzung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflicht des Klägers für das Jahr 2015 war, welcher er seit fast fünf Jahren aus unerklärlichen Gründen nicht nachgekommen war.
Dem Gericht war also durch das Verhalten des Klägers ein erheblicher Zeitaufwand entstanden. Auch wenn der Kläger behauptet, der Sachverhalt könne »ohne unnötig viel Aufwand geklärt werden«, sprach hier nach Auffassung des Gerichts schon der zwischenzeitliche Umfang der Gerichtsakte ganz offenkundig für das Gegenteil (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2020, Az. 1 K 1891/20).
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(MB)