Steuererklärung: Keine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung
Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung sind keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten.

Steuererklärung: Keine Steuerermäßigung für Müllabfuhr und Abwasserentsorgung

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Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, hat das FG Münster entschieden. Die Kläger wehren sich gegen das Urteil und haben Revision eingelegt. Jetzt wird also der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden müssen.

Steuervorteile für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen: Tabelle / Übersicht

Begünstigt sind Aufwendungen für:

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um:

geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG)

20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich

(wird erreicht bei Aufwendungen von 2.550 Euro jährlich)

haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):

von selbstständigen Dienstleistern erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen;

Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt;

eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt;

in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

20 % der Aufwendungen,
insgesamt aber höchstens um 4.000 Euro jährlich

(wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich)

Handwerkerleistungen (außer Neubau) im Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG)

20 % der Aufwendungen,
höchstens um 1.200 Euro jährlich

(wird erreicht bei Aufwendungen von 6.000 Euro jährlich)

  • Begünstigt sind lediglich Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material.

  • Die Steuerermäßigungen für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie nebeneinander beanspruchen.

  • Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen: Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

Restmüll, Biomüll, Abwasser: Keine Steuerermäßigung

Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung die von der Gemeinde erhobenen Abgaben für die Restmülltonne und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend gemacht.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und gewährte keine Steuerermäßigung. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Entsorgungsleistungen seien außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht »im Haushalt« erbracht werden.

Damit hat sie grundsätzlich Recht, denn der Begriff »im Haushalt« ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung: Keine »typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten«

Mit ihrer Klage scheiterte die Steuerzahlerin trotzdem. Denn der Gesetzgeber will (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen also eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Nicht gefördert werden sollen dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser, das ist ganz klar, werden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Und die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden (FG Münster, Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 K 1946/21; Az. der Revision beim BFH: VI R 8/22).

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(MB)

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