Steuererklärung: Fristverlängerung wegen Corona-Virus möglich!
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In Deutschland geht es drunter und drüber – und seien wir ehrlich: Die Steuererklärung hat gerade nicht die allerhöchste Priorität. Das ist auch der Finanzverwaltung klar. Sie gewährt auf Antrag eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung. Wie und für wen, erfahren Sie hier.
Schon am 19.3.2020 hatten die Finanzministerien des Bundes und der Länder ein steuerliches Hilfspaket zur Unterstützung der durch die Corona-Pandemie finanziell Betroffenen in Kraft gesetzt.
Darin ging es um die Stundung von Steuerzahlungen und die Anpassung von Vorauszahlungen bis zum Ende des Jahres. Wir haben hier darüber berichtet.
Fristverlängerungsanträge für die Steuererklärung
Jetzt teilen die Finanzbehörden mit, dass auch eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragt werden kann. Und: In Fällen einer rückwirkenden Fristverlängerung werden auf Antrag auch bereits festgesetzte Verspätungszuschläge erlassen. Um eine »rückwirkende Fristverlängerung« handelt es sich, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen war.
Dazu ein Beispiel: Sie haben einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 beauftragt. Die Abgabefrist galt bis Ende Februar – ist also vorbei. Trotzdem können Sie auch für diese Steuererklärung noch eine Fristverlängerung beantragen.
Die Frist kann bis zum 31. Mai 2020 verlängert werden.
Das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz stellt dazu diese Antragsformulare zur Verfügung, die auch in allen anderen Bundesländern benutzt werden können:
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Sitzen Sie gerade viel zuhause rum und langweilen sich...? Dann ist das vielleicht ein guter Moment, um die Steuererklärung in Angriff zu nehmen! |
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(MB)