Spekulationsfrist gilt auch für Fußball-Tickets!
-
Wer eine Eintrittskarte kauft – hier ging es um ein Spiel der UEFA Champions League – und kurze Zeit später weiterverkauft, muss den Gewinn versteuern. Das bestätigt der BFH.
330 Euro hatten die beiden Tickets gekostet, Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 Euro – das Geschäft hatte sich gelohnt. Der hier betroffene Steuerpflichtige hatte die Rechnung allerdings ohne das Finanzamt gemacht. Dieses wollte nämlich seinen Teil am Gewinn haben, und zwar in Form von Einkommenssteuer.
Richtig so, sagt der BFH: Bei dem Verkauf der Tickets handelt es sich um ein sogenanntes »privates Veräußerungsgeschäft« im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Und das ist nun mal steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wozu Fußballkarten aber nicht gehören (BFH-Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18).
(MB)