Schenkungsteuer: Ausweitung des Prüfungszeitraums möglich

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Bei der Frage, ob Schenkungsteuer fällig ist, kommt es auf die Höhe der Schenkungen in den letzten zehn Jahren an. Sie dürfen bestimmte Freibeträge nicht überschreiten. Wenn das Finanzamt weitere Schenkungen vermutet, darf es den Prüfzeitraum ausdehnen und ist nicht darauf beschränkt, nur die betreffenden Stichtage zu überprüfen.

Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, erklärten die Richter. Im konkreten Fall sei die Prüfungsanordnung ermessensgerecht ergangen.

Hohe Beträge können ein Hinweis auf noch höhere Summen sein

Die Ausweitung des Prüfungszeitraums sei schon allein aufgrund der enormen Höhe der hier schenkungsweise übertragenen Geldbeträge und Goldbestände gerechtfertigt gewesen, so die Richter weiter.

Darüber hinaus habe sich eine erhebliche Unsicherheit über (weitere) Schenkungen dadurch ergeben, dass die Beschenkte zunächst im Rahmen einer Selbstanzeige eine Schenkung aus dem Jahre 2008 in Höhe von 12 Mio. Euro angezeigt und 2013 weitere Zuwendungen in Höhe von über 46 Mio. Euro erklärt habe, die von August 2005 bis Februar 2007 stattgefunden haben.

Stiftung, Anstalten, Treuhandunternehmen: Da könnte noch mehr passiert sein

Angesichts der Komplexität des Sachverhalts unter Einbeziehung von Stiftungen, Anstalten und Treuhandunternehmen sowie der Eröffnung von etlichen Auslandskonten sei auch die Erweiterung des Prüfungszeitraumes von 2001 bis 2013 nicht ermessensfehlerhaft. Dies gelte vor allem deshalb, weil sämtliche Aktivitäten der Beschenkten dem vornehmlichen Ziel gedient hätten, Kapitalvermögen in Millionenhöhe gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern und zu verbergen. Auch bei periodisch wiederkehrenden Steuern sei die Überschreitung des Regelfalls der Prüfung von drei zeitlich zusammenhängenden Besteuerungszeiträumen zulässig, wenn mit einem steuerlichen Mehrergebnis gerechnet werden könne. Was für die periodisch wiederkehrenden Veranlagungssteuern gelte, gelte in gleichem Maße für die stichtagsbezogene Schenkungsteuer.

BHF: Finanzamt hat richtig gehandelt

Insgesamt kamen die BFH-Richter zu dem Ergebnis, dass die Vorinstanz, das FG München, richtig entschieden habe. Dort hatten sich die Richter auf die Seite des Finanzamts gestellt.

Natürlich dürfe die Ausweitung des Prüfungszeitraums nicht auf eine Ausforschungsprüfung »ins Blaue« hinein herauslaufen, erklärte der BFH. Aber auch das hätten die erstinstanzlich entscheidenden Richter zutreffend geprüft und im konkreten Einzelfall verneint (BFH-Beschluss vom 11.12.2019, Az. II B 67/18; Vorentscheidung: FG München, Urteil vom 16.5.2018, Az. 4 K 1112/17).

(MB)

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