Keine Steuerermäßigung für Fahrbahn-Reinigung und in der Werkstatt erbrachte Arbeiten
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Der BFH hat entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt ist. Im gleichen Urteil entschied er über Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden – und ebenfalls nicht zum Steuerbonus berechtigen.
Reinigung einer öffentlichen Straße
Die Straßenreinigung wurde im entschiedenen Fall von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen beantragt.
Arbeiten in der Werkstatt
Konkret ging es hier um Tischlerarbeiten zur Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war. Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt.
Arbeiten nicht »im« Haushalt der Steuerpflichtigen erbracht
In Übereinstimmung mit dem Finanzamt lehnte der BFH die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab:
Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.
Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.
Definition: Eine haushaltsnahe Dienstleistung ist eine Tätigkeit, die
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üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht wird,
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in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und
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dem Haushalt dient.
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar »für« den Haushalt, aber nicht »im« Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht (BFH-Urteil vom 13.5.2020, Az. VI R 4/18).
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(MB)