Handwerker will Bargeld: Und was ist mit dem Steuer-Bonus?
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In Ihrer Steuererklärung können Sie eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen. Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung mittels Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Viele Handwerker möchten aber lieber bar bezahlt werden. Was bedeutet das für Ihre Steuer?
Ob der Handwerker oder Dienstleister in einem solchen Fall für den entstandenen »Steuerschaden« haftbar gemacht werden kann, wurde vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt verhandelt. Das Ergebnis ist leider nicht im Sinne der Steuerzahler: Ein Auftragnehmer, der auf Barzahlung besteht, kann nicht zivilrechtlich für den Steuerschaden haftbar gemacht werden. Anders ausgedrückt: Er muss Ihnen die entgangene Steuerersparnis nicht ersetzen (AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 8.3.2021, Az. 5 C 62/20).
Je nach Rechnungshöhe kann das ganz schön teuer werden für den Steuerpflichtigen – denn der Steuerbonus für Handwerkerleistungen und Haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt 20% der in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitskosten. Als Auftraggeber zieht man das erfahrungsgemäß gerne schon mal gedanklich bei der Auftragsvergabe von der Rechnung ab – umso ärgerlicher ist es, wenn man dann steuerlich leer ausgeht und die Rechnung gefühlt plötzlich viel höher ist als erwartet!
Handwerkerleistungen in der Steuererklärung: Das sind die Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass
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Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und
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die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG),
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das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung »in« Ihrem Haushalt ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 EStG).
Handwerkerleistungen in der Steuererklärung: Was ist begünstigt?
Begünstigt sind nur Arbeitskosten (einschließlich Verbrauchsmittel und der in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer). Keine Steuerermäßigung erhalten Sie für Aufwendungen für
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das eingesetzte Material wie Farbe, Fliesen, Teppiche und Tapeten, Pflastersteine, Pflanzen und Muttererde;
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mitgelieferte Waren und Gebrauchsgegenstände wie Möbel, ein Pflegebett, ein Blutdruckmessgerät oder Kompressionsstrümpfe.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Erforderliche Nachweise für die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen
Diese Nachweise benötigen Sie:
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eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeitskosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind; sowie
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einen Beleg der Bank, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Erbringers der Leistung eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel der dazugehörige Kontoauszug sein.
Die Nachweise brauchen Sie nicht der Steuererklärung beizufügen. Es reicht aus, die Nachweise auf Verlangen dem Finanzamt vorlegen zu können.
Aus der Rechnung müssen sich ergeben:
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der Erbringer der Leistung als Rechnungsaussteller,
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der Empfänger dieser Leistung,
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die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie
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die jeweils dafür geschuldeten Beträge.
Handwerkerleistungen in der Steuererklärung: Das ist der Höchstbetrag
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Bei Handwerkerleistungen werden 20% der Aufwendungen, aber insgesamt höchstens 1.200 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei Aufwendungen von 6.000 Euro im Jahr.
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Bei haushaltsnahen Beschäftigungen und Dienstleistungen werden 20% der Aufwendungen, insgesamt aber höchstens 4.000 Euro im Jahr abgezogen. Den Höchstbetrag erreichen Sie bei Aufwendungen von 20.000 Euro im Jahr.
Die Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen! In der Steuererklärung geben Sie jeweils den Gesamtbetrag Ihrer Aufwendungen an, das Finanzamt berechnet dann den abzugsfähigen Teil.
Die Steuerermäßigung erhalten Sie auf Antrag. Dazu machen Sie in Ihrer Steuererklärung in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« die entsprechenden Angaben.
Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen und entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.
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(MB)