Einzelveranlagung: Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei Vorsorgeaufwendungen
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Beantragen Ehegatten in der Steuererklärung die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung durchzuführen.
Das entschied der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil und folgte damit der Auffassung des Finanzgerichts. Dort hatten die Richter erklärt, dass die Vorsorgeaufwendungen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erst in einem zweiten Rechenschritt individuell bei jedem der Ehegatten vorzunehmen seien.
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Dem gefundenen Ergebnis, so die BFH-Richter, stehe auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, wie das Finanzamt meint. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, um den es hier konkret ging, stelle insofern eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar (BFH-Urteile vom 28.11.2019, Az. III R 11/18).
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(MB)