Einzelveranlagung: Auch der Behinderten-Pauschbetrag kann aufgeteilt werden!
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Wenn ein Ehepaar, das sich bei der Steuererklärung einzeln veranlagen lässt, beantragt, dass der Behinderten-Pauschbetrag des eines Partners bei beiden jeweils zur Hälfte abgezogen wird, muss das Finanzamt dies akzeptieren.
Das entschied der BFH im Fall eines Ehepaares, das sich einzeln hatte veranlagen lassen. Ehemann und Ehefrau beantragten dabei übereinstimmend, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden sollten (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Das Finanzamt erlaubte beim Ehemann nicht den hälftigen Abzug des Behinderten-Pauschbetrags der Ehefrau.
Dagegen wehrte sich der Ehemann und bekam erstinstanzlich vom Finanzgericht Recht. Zur Begründung führte das Finanzgericht dabei im Wesentlichen aus, § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG lasse die Übertragung des halben Behinderten-Pauschbetrags des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu.
Dem schloss sich der BFH an und präzisierte in seiner Begründung, dass die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind und § 33b Abs. 1 bis 3 EStG keine gegenüber § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG spezielle Aufteilungsregelung enthält.
Oder einfacher ausgedrückt: Da der Behinderten-Pauschbetrag dem Dunstkreis der außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnen ist und der Vorschrift, die die Aufteilung ermöglicht, den Behinderten-Pauschbetrag nicht ausschließt, muss auch hier eine hälftige Aufteilung möglich sein (BFH-Urteil vom 20.12.2017, Az. III R 2/17).