Einkommensteuer-Vorauszahlungen: Anrechnung bzw. Erstattung bei Eheleuten

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Wenn ein Ehepaar zu hohe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet hat: Welcher Ehegatte erhält dann die Erstattung bzw. mit wessen Einkommensteuerschuld werden die Vorauszahlungen verrechnet?

Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG steht demjenigen Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Anrechnung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuerschuld zu, auf dessen Rechnung die Vorauszahlung bewirkt wurde.

Entscheidend ist damit auch bei Ehegatten, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie der im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar ist, getilgt werden sollte.

Wenn nicht erkennbar ist, für wen die Vorauszahlung geleistet wurde, steht den Eheleuten eine Erstattung überschüssiger Vorauszahlungen je zur Hälfte zu (FG Köln, Urteil 1 K 3389/07 vom 27.04.2010).

Hintergrund:

In diesen Fällen setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest (§ 37 EStG):

  • Sie haben positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Sie haben Gewinne aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft und
  • Sie haben Renteneinkünfte und andere sonstige Einkünfte.

In zwei weiteren Fällen kann das Finanzamt ausnahmsweise Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, obwohl Sie für die Einkünfte bereits während des Jahres Steuern gezahlt haben:

  • Haben Sie und Ihr Ehepartner beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und die Steuerklassen III/V, kann die einbehaltene Lohnsteuer aufgrund der Einkommensverteilung zu gering sein.
  • Sie haben Kapitalerträge,
    - die zwar abgeltungsteuerpflichtig sind, von denen während des Jahres aber keine Abgeltungsteuer erhoben werden kann;
    - die individuell zu versteuern sind und bei denen zu wenig oder keine Abgeltungsteuer entrichtet worden ist.
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