Ehrenamtspauschale und Freigrenze für ehrenamtliche Betreuungen

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Wenn Sie für eine ehrenamtliche Betreuung eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, profitieren Sie nicht nur von der Ehrenamtspauschale, sondern auch noch von der Freigrenze für sonstige Leistungen.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten für die Betreuung einer Person meist eine pauschale Aufwandsvergütung nach § 1835a BGB in Höhe von 323 Euro jährlich. Die Finanzverwaltung gewährt dafür die im Jahr 2007 eingeführte Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 Euro (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 Tz. 3). Die Voraussetzung dafür ist erfüllt, denn "... rechtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts." Bei nur einer Betreuung bleiben die Einkünfte also steuerfrei.

Bei mehreren Betreuungen im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit wird zunächst die Ehrenamtspauschale von den Gesamteinnahmen abgezogen. Die danach verbleibenden Einnahmen zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG). Für diese Einkunftsart gibt es eine Freigrenze von 256 Euro im Jahr. Einkünfte unterhalb der Freigrenze bleiben steuerfrei. Übersteigen die Einkünfte dagegen die Freigrenze, so sind sie in voller Höhe und nicht nur mit dem übersteigenden Betrag zu versteuern.

Beispiel

Herr Scholl bekommt für zwei Betreuungen eine Aufwandspauschale von insgesamt 646 Euro. Das ergibt nach Abzug des Freibetrags von 500 Euro sonstige Einkünfte von 146 Euro. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 256 Euro liegt, bleiben die Einkünfte steuerfrei.

Frau Walz bekommt für drei Betreuungen eine Aufwandspauschale von insgesamt 969 Euro. Das ergibt nach Abzug des Freibetrags von 500 Euro sonstige Einkünfte von 469 Euro. Da dieser Betrag über der Freigrenze von 256 Euro liegt, hat Frau Walz sonstige Einkünfte in Höhe von 469 Euro zu versteuern.

Nach einer früheren Vereinfachungsregel durften ehrenamtliche Betreuer pauschale Werbungskosten in Höhe von 25% der Aufwandsentschädigungen geltend machen (Verfügung der OFD Koblenz vom 15.12.2006, DB 2007 S. 255). Diese Verfügung stammt allerdings aus einer Zeit, als es die Ehrenamtspauschale von 500 Euro noch nicht gab.

Bei bis zu sechs Betreuungen ist der Abzug der Ehrenamtspauschale günstiger als der Abzug pauschaler Werbungskosten. Erst bei sieben und mehr ehrenamtlichen Betreuungen wäre der pauschale Abzug von Werbungskosten vorteilhafter als der Abzug der Ehrenamtspauschale von 500 Euro. Sie können aber natürlich auch Ihre tatsächlichen Aufwendungen nachweisen. Sind diese höher als der Freibetrag von 500 Euro, so ist ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich. Die Ehrenamtspauschale gibt es dann aber nicht noch zusätzlich.

Unabhängig davon, für welche Berechnung Sie sich entscheiden: Am Ende muss immer der verbleibende Betrag mit der Freigrenze von 256 Euro verglichen werden.

 

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