Ehepaare: Keine Zusammenveranlagung nach bestandskräftigen Einzelveranlagungen
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Sind Ehegatten antragsgemäß einzeln veranlagt worden, scheidet eine Zusammenveranlagung grundsätzlich aus, wenn die Einzelveranlagungen bestandskräftig geworden sind. Dies hat das FG Köln klargestellt.
Wann werden Ehepaare einzeln veranlagt und wann zusammen?
Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.
Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen oder in der Steuererklärung keine Angabe gemacht wird.
Checkliste: Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung
Für viele Ehepaare ist die Zusammenveranlagung am günstigsten. Deshalb führt das Finanzamt automatisch eine Zusammenveranlagung durch, wenn Ehepaare in der Steuererklärung auf Seite 1 des Mantelbogens kein Kreuzchen für die gewünschte Veranlagungsform setzen.
Wann kann die Veranlagungsart geändert werden?
Die Wahl wird jeweils für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch eine entsprechende Angabe in der Steuererklärung getroffen.
Innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann die Wahl der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gemäß § 26 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nur noch geändert werden, wenn
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erstens ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
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zweitens die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist.
Drittens muss der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv sein. Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die getroffene Wahl nicht mehr geändert werden.
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Mehrfache Änderung möglich
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ehegatten ihr Wahlrecht grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids (auch mehrfach) ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist grundsätzlich frei widerrufen.
Eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist dagegen nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 4 EStG möglich. (FG Köln, Urteil vom 26.9.2022, Az. 15 K 469/22).
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(MB)