5. 5 Steuerspartipps für Vermieter
5.1 Arbeitsmittel
Die Kosten für Telekommunikation, Fachliteratur, Büromöbel usw. sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit der Verwaltung der Mietwohnungen zusammenhängen. Ein für die Verwaltung verwendeter Computer wird – ggf. anteilig – abgeschrieben. PC-Programme zur Verwaltung von Mietwohnungen sind in voller Höhe Werbungskosten – auch dann, wenn der Computer nur anteilig anerkannt wird.
5.2 Finanzierungskosten
Geldbeschaffungskosten sind Werbungskosten und sofort abzugsfähig. Voraussetzung: Das erhaltene Fremdkapital wird unmittelbar für das vermietete Haus oder die vermietete Eigentumswohnung verwendet. Zu den Finanzierungs-/Geldbeschaffungskosten zählen:
-
die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag,
-
das Damnum,
-
Aufwendungen für Fachliteratur, in der es um die Finanzierungsmöglichkeiten von Haus- und Grundbesitz geht,
-
alle Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Finanzierung,
-
die Kosten für die Erstellung eines computergestützten Finanzierungsplans durch die Bank oder ein Beratungsbüro,
-
die Kosten für Fotokopien zum Beispiel für die Herstellung der Beleihungsunterlagen,
-
alle Gebühren der Banken oder (Bau-)Sparkassen für die Darlehensvergabe,
-
die Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Baudarlehens,
-
die Maklergebühren für die Vermittlung eines Baudarlehens,
-
die Notarkosten für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld,
-
die Portokosten zum Beispiel für die Korrespondenz mit der Bank,
-
alle Schuldzinsen,
-
alle Telefonkosten im Zusammenhang mit der Finanzierung, also insbesondere für Anrufe bei Banken etc.,
-
die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank bei einer Umschuldung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt, vorausgesetzt, die Immobilie soll auch nach der Umschuldung weiterhin vermietet werden.
5.3 Hausverwaltung
Wenn Sie für Hausreinigung, Gartenpflege, Schneeräumung oder die Durchführung kleinerer Reparaturen einen Hausmeister beschäftigen oder für die Nebenkostenabrechnung, den Abschluss der Mietverträge, generell also für die Betreuung Ihrer vermieteten Immobilie(n) einen Hausverwalter bezahlen, dann sind diese Kosten als Werbungskosten steuerlich sofort abzugsfähig.
Oft übernimmt ein Angehöriger oder ein Mieter die Tätigkeit als Hausmeister/Hausverwalter. Der Hausmeister ist zumeist nicht selbstständig tätig. Im Einzelfall kann der Hausverwalter auch selbstständig tätig sein.
Bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit wird der Arbeitslohn nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag abschließen und für die ordnungsgemäße Versteuerung des Arbeitslohns sorgen (über Lohnsteuerkarte) oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Wenn Sie Ihr eigener Hausmeister/Hausverwalter sind, dürfen Sie zwar nicht Ihre eigene Arbeitsleistung, aber die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören Baumaterial, Büromaterial, Fahrtkosten, Telefonkosten und Werkzeuge.
5.4 Scheidung
Wer bei einer Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners an einer Immobilie entgeltlich übernimmt (durch Zahlung eines Kaufpreises oder durch Übernahme der Verbindlichkeiten), kann die für den übernommenen Miteigentumsanteil zu zahlenden Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen.
5.5 Versicherungen
Beiträge für Versicherungen im Zusammenhang mit Ihrem vermieteten Haus- und Grundbesitz sind Werbungskosten. Abzugsfähig sind die Beiträge
-
zur Gebäudeversicherung (gegen Brand, Blitzschlag, Erdbeben, Erdrutsch, Explosion, Glasbruch, Hagel, Lawinen, Leitungswasser, Sturm, Überschwemmungen),
-
zur Öltankversicherung,
-
zur Mietausfallversicherung,
-
zur Grundstücksrechtsschutzversicherung,
-
zur Gebäudehaftpflichtversicherung,
-
zur Bauwesen- und Bauherren-Haftpflichtversicherung und
-
zur Hausratversicherung (nur bei der Vermietung von (teil)möblierten Wohnungen).