3. 5 Steuerspartipps für Eltern
3.1 Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten werden bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist. Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, nicht aber für Stiefkinder und Enkelkinder. Ausnahme bei Stiefkindern: Ist der Steuerpflichtige mit einem neuen Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein.
3.2 Au pair
Wird im Au-pair-Vertrag festgelegt, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt, dürfen die anteiligen Kosten als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Ohne genaue vertragliche Vereinbarung darf der Anteil der Kinderbetreuung auf 50 % geschätzt werden. Kosten, die nicht auf die Kinderbetreuung entfallen, mindern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast.
3.3 Babysitter
Die Voraussetzungen für den Abzug von Babysitterkosten sind sehr streng und eigentlich nur dann einzuhalten, wenn regelmäßig auf den gleichen Babysitter zurückgegriffen wird. Die erste Hürde: Der Babysitter darf nicht bar bezahlt werden, Eltern müssen das Geld auf das Konto des Babysitters überweisen. Außerdem gilt trotz der wahrscheinlich eher geringen Stundenzahl, dass die Eltern Arbeitgeber des Babysitters sind. Auch eine Unfallversicherung für den Babysitter bei einem Gemeindeunfallversicherungsverband oder einer Unfallkasse ist erforderlich. Liegt ein im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldeter Minijob vor, werden die Beiträge hierzu automatisch mit eingezogen.
3.4 Schulgeld
Besucht ein Kind eines Steuerpflichtigen, für das dieser Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder hat, eine begünstigte Privatschule, können 30 % des Schulgelds als Sonderausgaben (max. 5.000,– € pro Kind) geltend gemacht werden. Der Anspruch auf einen halben Freibetrag für Kinder reicht dabei aus. Begünstigter Schulen sind vor allem
-
private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;
-
Waldorfschulen;
-
Montessori-Schulen;
-
private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;
-
Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb EU-/EWR-Gebiet).
3.5 Freistellungsauftrag für Kinder
Für ein Kind, das Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (z.B. weil es ein eigenes Sparbuch oder ein Aktiendepot hat), können Eltern den Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer ganz einfach dadurch vermeiden, dass sie für das Kind gegenüber der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Zinsen und Veräußerungsgewinne etc. können dann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801,– €) steuerfrei an das Kind ausgezahlt werden. Auch ohne Freistellungsauftrag können Eltern das Geld für ihr Kind beim Finanzamt zurückholen: Hierzu müssen sie nach Ablauf des Jahres für das Kind eine Einkommensteuererklärung abgeben. Doch auch diesen Aufwand kann man sich sparen: Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt (Ausnahme: Tafelgeschäfte). Die Bescheinigung gilt drei Jahre, das Antragsformular »NV 1A« gibt es beim Finanzamt.