4. 5 Steuerspartipps für Arbeitnehmer
4.1 Computerbrille
Eine Computerbrille ist steuerlich im Rahmen der Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn die Sehbeschwerden als Berufskrankheit auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen sind.
Die Kosten einer Brille, die lediglich eine Sehschwäche ausgleicht, können Sie nicht als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine Bildschirm-Arbeitsbrille. Auch wenn Sie die entsprechende Brille nur bei der Arbeit tragen und dort an Ihrem Platz aufbewahren, können Sie die Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch Kontaktlinsen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Aber: Wird Ihre steuerlich nicht abzugsfähige Brille während der beruflichen Tätigkeit beschädigt, sind immerhin die Reparaturkosten als Werbungskosten absetzbar.
4.2 Umzug
Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs sind Werbungskosten. Absetzbar sind:
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Kosten für den Transport des Umzugsguts,
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Reisekosten,
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doppelte Mietzahlungen,
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Maklergebühren,
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Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder,
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Sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgeld für Möbelpacker, Renovierungskosten).
4.3 Doppelte Haushaltsführung
Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören:
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Fahrtkosten,
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Verpflegungskosten,
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Aufwendungen für die Zweitwohnung,
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Umzugskosten.
4.4 Telefon- und Internetkosten
Wird der private Telefon- und Internetanschluss oder das private Mobiltelefon dazu genutzt, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, dann entstehen Werbungskosten. Diese können auf zwei Arten in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
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Pauschaler Ansatz von monatlich 20 % der Internetkosten und Telefonkosten: Diese Abzugsmöglichkeit ist allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20,– € begrenzt. Zudem kann sie nur von bestimmten Berufsgruppen in Anspruch genommen werden (Lehrer, Heim-/Telearbeiter, Außendienstler).
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Ermittlung des abziehbaren Prozentsatzes durch Einzelnachweis selbst: Diese Abzugsmöglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen Steuerpflichtigen durchgeführt werden.
4.5 Versicherungen
Deckt eine Versicherung berufliche Risiken ab, dann sind die Versicherungsbeiträge Werbungskosten. Das ist zum Beispiel der Fall bei Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Wenn kein Werbungskostenabzug möglich ist, können die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden.