Dezember-Soforthilfe und Energiepreisbremsen: Welche Regelungen gelten?
-
Neben der Energiepreispauschale für Erwerbstätige sowie Studierende und Rentner hat die Bundesregierung weitere Entlastungen auf den Weg gebracht, um Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen der Dezember-Soforthilfe und der Gas- und Wärmepreisbremse? Müssen die Entlastungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo? Gibt es dabei etwas zu beachten? Diese Fragen werden wir im nachfolgenden Beitrag beantworten.
Inhalt
Dezember-Soforthilfe
Auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums hat die Bundesregierung bereits letztes Jahr das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (»EWSG«) auf den Weg gebracht. Dies wurde in Form einer Dezember-Soforthilfe umgesetzt. Dadurch entfiel im Dezember die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Sie diente allen Kundinnen und Kunden, für die ab März 2023 eine Gas- und Wärmepreisbremse umgesetzt wird, als finanzielle Überbrückung bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.
Energiepreisbremsen
Für das Jahr 2023 wurden weitere Entlastungen geplant, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden. Es handelt sich hierbei um die sogenannte »Strompreisbremse«- und «Gas- und Wärmepreisbremse«, die Verbraucherinnen und Verbraucher von den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Die Preisbremsen kommen Ihnen – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters – automatisch zugute. Ein Antrag auf Entlastung oder ähnliches muss somit nicht gestellt werden.
Seit Januar 2023 gilt die Strompreisbremse für alle Stromkunden und wurde von den Stromversorgern zusammen mit den Monaten Januar und Februar im März 2023 ausgezahlt. Die Gas- und Wärmepreisbremse startete im März 2023 und umfasst ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar. Die Energiepreisbremsen gelten für das gesamte Jahr 2023 und sollen laut Plänen der Bundesregierung bis zum April 2024 verlängert werden.
Gesetzlich wurden die Energiepreisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (»EWPBG«) und im Strompreisbremsengesetz (»StromPBG«).
Gas- und Wärmepreisbremse (»GWPB«)
Voraussetzung für den Anspruch auf die Gas- und Wärmepreisbremse (»GWPB«) ist ein Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Millionen kWh. Für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen sowie für Vereine liegt der Gaspreisdeckel bei 12 Cent pro kWh. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je kWh. Der Gaspreisdeckel gilt für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den restlichen Preis muss der normale Marktpreis gezahlt werden.
Was ist der Unterschied zur Dezember-Soforthilfe?
Der grundlegende Unterschied zwischen der Dezember-Soforthilfe und der GWPB ist, dass die Dezember-Soforthilfe eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember darstellt, durch die der Dezember-Abschlag zunächst komplett entfällt. Ein weiterer Unterschied ist, dass ausschließlich kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher (z.B. private Haushalte und Handwerksbetriebe) davon profitieren während von der GWP neben diesen Verbrauchergruppen zusätzlich größere und Großverbraucher (z.B. Industrieunternehmen) profitieren, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr verbrauchen.
Strompreisbremse (»StromPB«)
Für private Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Unternehmen, die einen Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh hatten, liegt der Strompreisdeckel bei 40 Cent pro kWh. Dieser gilt für 80% des »historischen Verbrauchs« und wird in der Regel am Vorjahresverbrauch gemessen (»Referenzpreis«). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch muss der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis gezahlt werden.
Haben Sie einen Stromliefervertrag, dessen Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises liegt, erhalten Sie keine Entlastung.
Besteuerung der Dezember-Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Hierfür wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 der Abschnitt »XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse« in das EStG eingefügt, der die neu geschaffenen §§ 123-126 beinhaltet.
(Ergänzung, 18.12.2023) Gute Nachrichten für alle, die die Dezemberhilfe erhalten haben: Die Zahlung bzw. die Übernahme der Vorauszahlung oder Abschlagszahlung bei den Kosten für Erdgas und Wärme für Dezember 2022 durch den Staat, ist steuerfrei. Die Paragrafen 123 bis 126 EStG wurden rückwirkend ersatzlos gestrichen. → mehr dazu in diesem Beitrag
(LF)