Arbeitgeber zahlt Telefonkosten: Voraussetzungen für Steuerfreiheit
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Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Handy zur Verfügung, das auch privat genutzt werden darf, muss der so erlangte geldwerte Vorteil nicht versteuert werden – wenn eine ganz bestimmte Voraussetzung erfüllt ist.
Diese Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sind nach § 3 Nr. 45 EStG nämlich nur dann steuerfrei, wenn es sich um betriebliche Geräte handelt. Das sind Geräte, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Ein Zuschuss des Arbeitgebers für private Geräte oder einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers fällt dagegen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG.
Steuersparmodell: Arbeitnehmer verkaufen Smartphones an Arbeitgeber
Was aber, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern deren private Mobiltelefone kauft und sie anschließend den Arbeitnehmern wieder zur privaten Nutzung überlässt?
Auch dies ist von der Steuerbefreiung erfasst, entschied der BFH. Das gilt auch dann, wenn die Kaufpreise mit 1 Euro bis 6 Euro weit unter dem Marktwert liegen. Denn der Arbeitgeber ist zivilrechtlich und wirtschaftlich Eigentümer der erworbenen Geräte, sodass es sich um betriebliche Geräte handelt. Deshalb können die Mobiltelefone zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen werden.
Zudem kann der Arbeitgeber die Steuerbefreiung auch für die monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkverträge in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 23.11.2022, Az. VI R 50/20).
(AI)