450-Euro-Job: Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Seit 1.1.2013 beträgt die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, 450,00 € im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Aus dem 400-Euro-Job wurde ab 2013 also der 450-Euro-Job.
Grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind ab 2013
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geringfügige Beschäftigungen, die ab 1.1.2013 neu aufgenommen werden;
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bereits vor 2013 bestehende 400-Euro-Jobs nur, wenn der monatliche Verdienst auf mehr als 400,00 € (und weniger als 450,01 €) angehoben wird.
Konsequenz der Rentenversicherungspflicht für Sie als Minijobber: Sie müssen den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % um die Differenz zum normalen Beitragssatz von derzeit 18,9 % selbst aufstocken. In 2014 beträgt Ihr Eigenbeitrag somit 3,9 % des Arbeitslohns (18,9 % ./. 15 %). Für Minijobber in Privathaushalten ist der Eigenbeitrag mit 13,9 % (18,9 % ./. 5 %) deutlich höher.
Ist die Versicherungspflicht nicht gewünscht, können Sie sich beim Arbeitgeber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht für Ihren Minijob befreien lassen (§ 6 Abs. 1 b SGB VI). Dann brauchen Sie keinen Eigenbeitrag zu zahlen.
Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Sie schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Alles Weitere, wie die Meldung an die Minijob-Zentrale, übernimmt der Arbeitgeber. Die Befreiung wirkt grundsätzlich rückwirkend ab Beginn des Kalendermonats, in dem Sie den Antrag beim Arbeitgeber einreichen, frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Das für diesen Antrag von der Minijob-Zentrale entwickelte Formblatt (Antrag und Merkblatt) finden Sie hier.
Lassen Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bindend und gilt für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs!
Ein Antrag auf Befreiung sollte wohlüberlegt sein! Ob und inwieweit dies Auswirkungen auf Leistungsansprüche und die Rentenhöhe hat, hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Erkundigen Sie sich deshalb speziell zu Ihrem Fall vorher bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Bezieher einer Altersrente sowie Ruhestandsbeamte unterliegen bei Aufnahme eines Minijobs von vornherein nicht der Rentenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).