Schuljahr im Ausland: Gibt es weiter Kindergeld?
Ein Schuljahr im Ausland ist ein großartiges Erlebnis.

Schuljahr im Ausland: Gibt es weiter Kindergeld?

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Wenn ein minderjähriges Kind für ein Schuljahr ins Ausland geht, haben die Eltern grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Und auch der 18. Geburtstag während des Auslandsjahres stellt in Sachen Kindergeld kein Problem dar.

Die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug während des Auslandsaufenthalts sind leicht zu erfüllen. Das gilt sogar unabhängig davon, ob sich das Kind für ein Schuljahr innerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR oder außerhalb davon entscheidet.

Schuljahr innerhalb der EU/des EWR:

  • Das Kind muss seinen Wohnsitz in Deutschland behalten. Bei einem Aufenthalt von bis zu einem Jahr wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben wird.

  • Der Schulbesuch im EU/EWR-Ausland wird als Teil der Ausbildung anerkannt, und das Kindergeld wird weitergezahlt.

Schuljahr außerhalb der EU/des EWR:

  • Auch hier muss das Kind weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben, was bei Auslandsaufenthalten von bis zu einem Jahr in der Regel angenommen wird.

  • Der Schulbesuch außerhalb der EU/EWR kann komplizierter nachzuweisen sein: Es muss nachgewiesen werden, dass das Kind weiterhin zum Haushalt der Eltern gehört und der Aufenthalt nur vorübergehend ist. Da die meisten Auslandsjahre mithilfe einer Schüleraustausch-Organisation durchgeführt werden, ist aber auch dieser Nachweis kein Problem.

18. Geburtstag während des Auslandsjahres:

  • Vor dem 18. Geburtstag wird immer Kindergeld gezahlt. Wird das Kind während eines Schuljahres im Ausland volljährig, ist aber auch das kein Problem: Die Familienkasse geht davon aus, dass im Anschluss an den Auslandsaufenthalt eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird.

  • Nach der Rückkehr kann die Familienkasse einen Nachweis darüber verlangen, dass sich das Kind (weiter) in einer Ausbildung befindet – sei es Schule, Lehre oder Studium. Auch während der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird weiter Kindergeld gezahlt.

(MB)

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