Patchwork-Familien: Namensänderung bei Stiefkindern
Unter welchen Voraussetzungen kann der Nachname von Stiefkindern geändert werden?

Patchwork-Familien: Namensänderung bei Stiefkindern

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Kinder in Patchworkfamilien leiden häufig darunter, dass sie nicht den Nachnamen ihrer Eltern bzw. Stiefeltern tragen. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Familiennamen eines Stiefkindes zu ändern.

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Heiratet ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen anderen Partner als den anderen Elternteil des Kindes und wird der Name dieses Stiefelternteils Ehename, so hat das Kind nicht den gleichen Familiennamen wie seine Mutter oder sein Vater. Um das Kind besser in die Stieffamilie zu integrieren, kann es für die weitere Entwicklung des Kindes sinnvoll sein, den Familiennamen des Kindes anzugleichen und für die Zukunft den Ehenamen als Familiennamen des Kindes zu bestimmen (sog. Einbenennung).

Voraussetzungen für die Namensänderung

Für die Änderung des Nachnamens hat keine Bedeutung, welchen Namen das einzubenennende Kind trägt, aufgrund welcher Umstände es also seinen Geburtsnamen erlangt hat. Häufig soll das Kind einer unverheirateten Frau, das den Namen seiner Mutter führt, den Namen seines Stiefelternteils erhalten, der zum Ehenamen geworden ist.

Die Namensänderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Ehename: Die Einbenennung ist nur zulässig, wenn eine Stieffamilie begründet wurde. Der sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil müssen miteinander verheiratet sein und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Die Einbenennung kommt nicht in Betracht, wenn der sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil keinen Ehenamen führen. Dem Kind kann mithin nicht der von seinem Namen abweichende Name des sorgeberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils erteilt werden.

  • Sorgerecht: Dem verheirateten Elternteil, der die Namensbestimmung vornehmen möchte, muss das Sorgerecht für das Kind zustehen. Die Einbenennung ist sowohl bei Alleinsorge als auch bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern möglich.

  • Gemeinsamer Haushalt: Das Kind muss in den gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils aufgenommen worden sein. Es muss also zwischen den Eheleuten eine häusliche Gemeinschaft bestehen, in der auch das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

  • Zustimmung des anderen Elternteils: Für die Namensänderung ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn dieser gemeinsam mit dem Elternteil, der die Namensbestimmung vornehmen möchte, sorgeberechtigt ist. Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist, dass konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung deshalb unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. So kann beispielsweise die Zustimmung des anderen Elternteils ersetzt werden, wenn das Kind seit mehreren Jahren als Nachnamen den neuen Namen führt und nur unter diesem Namen bekannt ist, ferner wenn der Vater des Kindes seit mehreren Jahren weder Umgang mit dem Kind begehrt noch Unterhalt zahlt.

  • Zustimmung des Kindes: Die Zustimmung des Kindes für die Namensänderung ist erforderlich, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Es ist nicht möglich, dass die Zustimmung des Kindes durch das Familiengericht ersetzt wird.

Wirksamkeit der Einbenennung

Die Einbenennung erfolgt durch Erklärungen des sorgeberechtigten Elternteils, des Stiefelternteils, des anderen Elternteils, soweit seine Zustimmung erforderlich ist, und des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, gegenüber dem zuständigen Standesamt.

Die Beteiligten müssen jeweils eine eigene Erklärung höchstpersönlich abgeben. Die Erklärungen müssen öffentlich von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigt werden.

Rechtsfolgen der Namensänderung

Wenn alle Erklärungen vorliegen, verliert das Kind seinen Geburtsnamen und erhält den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils und des Stiefelternteils als neuen Geburtsnamen.

Wichtig: Über die namensrechtliche Verbindung hinaus begründet die Namenserteilung keine verwandtschaftlichen, unterhaltsrechtlichen oder erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil. Der Stiefelternteil erhält auch kein Sorgerecht für das Kind. Das Sorgerecht bleibt entweder beim zuvor alleinsorgeberechtigten Elternteil oder es bleibt das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem leiblichen anderen Elternteil bestehen.

 

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(MB)

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